Die Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichischer Verein für Individualpsychologie".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von regionalen Gruppen ist möglich. Die Arbeitsweise der Gruppe ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig ist, bezweckt
     (1) Vermittlung der individualpsychologischen Lehre.
     (2) Pflege der individualpsychologischen Forschung in allen ihren Zweigen.
     (3) Ausbildung zu individualpsychologischen Psychotherapeuten /-innen.
     (4) Berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung.
     (5) Förderung des Erfahrungsaustausches, Verbreitung von individualpsychologischen
          Forschungsergebnissen, Unterstützung von Forschungsvorhaben.
     (6) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit gleichen oder verwandten Zielen.
     (7) Pflege der österreichischen Tradition der Individualpsychologie.
     (8) Unterstützung von Institutionen, die auf versorgendem, beratendem oder therapeutischem Gebiet tätig sind.
     (9) Popularisierung und breitenwirksame Aufklärung im Sinne der Prävention und jener Belange, die die
         Aufgaben des Vereins darstellen.
    (10) Führung des Alfred Adler Instituts.

(2) Der Verein kann aus rechtlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen seine betriebliche Tätigkeit (oder selbständige Teile hievon) an andere gemeinnützige Körperschaften (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung) übertragen. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen muss allerdings klar erkennbar sein, dass das Wirken dieser Körperschaften wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
     a) Veranstaltungen wissenschaftlicher Kongresse, Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare,
         Lehrgruppen;
     b) Herausgabe von Druckschriften;
     c) Einrichtung einer Präsenzbibliothek.
(3) Die erforderlichen Materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
     a) Mitgliedsbeiträge;
     b) Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen;
     c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und Vermächtnisse.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an: Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Kandidaten /-innen.
(2)a) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die nach den in der Ausbildungsordnung und den Statuten festgelegten Kriterien die Berechtigung zum/r individualpsychologischen Therapeuten /-in erworben haben und sich an der Vereinstätigkeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche Personen, die sich durch theoretische und praktische berufsbegleitende Weiterbildung in ihrem Beruf individualpsychologisch qualifiziert haben und sich an der Vereinstätigkeit beteiligen.
c) Korrespondierende Mitglieder sind Angehörige nahestehender wissenschaftlicher Institutionen, ausländische individualpsychologische Vereinigungen oder andere Personen, die die Belange des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie unterstützen.
d) Unterstützende Mitglieder stehen dem Gedankengut der Individualpsychologie nahe und unterstützen den Verein finanziell.
e) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten des In- oder Auslandes, die sich besondere Verdienste um die Anliegen, Aufgaben und Ziele des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie erworben haben. Sie haben auf Lebenszeit Sitz und beratende Funktion im Vorstand des Österreichischen Vereines für Individualpsychologie.
f) Kandidaten /-innen auf die ordentliche Mitgliedschaft sind jene Personen, die gemäß der Ausbildungsordnung zur Lehranalyse zugelassen sind.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmebedingungen
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die die in den Statuten bzw. der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
(2)a) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet auf Antrag des/r Kandidaten /-in und nach Vorliegen einer Stellungnahme des Lehrausschusses der Vorstand des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie mit einfacher Mehrheit.
b) Außerordentliche Mitglieder werden auf eigenen Antrag vom Vorstand des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
c) Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
d) Unterstützende Mitglieder werden vom Vorstand des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
e) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
f) Kandidaten/-innen auf die ordentliche Mitgliedschaft werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zur Ausbildung zugelassen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der dem Vorstand nachweislich schriftlich zur Kenntnis gebracht werden muß.
(3) Die Mitgliedschaft endet nach einem entsprechenden Beschluß des Vereinsschiedsgerichts bei Handlungen, die den Interessen, Aufgaben und Zielen des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie schwer oder wiederholt schaden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge durch drei Jahre, trotz nachweislicher Mahnung.
(5) Die Mitgliedschaft als Kandidat/-in endet mit der Aberkennung des Kandidatenstatus durch den Vorstand.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der von den zuständigen Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2) Das Antragsrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht steht ordentlichen Mitgliedern und KandidatInnen zu. Allerdings können KandidatInnen nicht in folgende Funktionen gewählt werden: Präsident, 1. und 2. Vizepräsident, Direktor des AAI, Generalsekretär, Schriftführer, Schatzmeister, Rechnungsprüfer, Schiedsgericht. Beschlüsse, die eine Statutenänderung oder die Geschäftsordnung von Organen des Vereins betreffen, können nur von ordentlichen Mitgliedern gefasst werden.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Lehrausschuß (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Leitungsausschuß des AAI (§ 17).

§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der erste bzw. zweite Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz; ist dieses auch nicht anwesend, das älteste anwesende ordentliche Mitglied.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von 30 ordentlichen Mitgliedern oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder von den Rechnungsprüfern schriftlich verlangt wird bzw. wenn ein entsprechender Beschluß einer Generalversammlung vorliegt.
(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(5) Weitere Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung - ausgenommen sind solche auf Statutenänderung - sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Statutenänderung können in einer Generalversammlung nur dann abgehandelt werden, wenn sie so rechtzeitig beim Vorstand eingelangt sind, dass dieser Tagesordnungspunkt in die schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung aufgenommen werden konnte.
(6) Die endgültige Tagesordnung hat alle ordnungsgemäß eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Sie wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgelegt und ist von dieser zu genehmigen.
(7) Beschlüsse der Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Ausgenommen davon ist der Beschluß auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
(9) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später am selben Tagungsort statt. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(10) Die Beschlußfassungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Sie kommen somit zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder einen Antrag unterstützen. Personalentscheidungen sind grundsätzlich, alle anderen Anträge auf Verlangen von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern schriftlich (geheim) abzustimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen der Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(11) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist vom Schriftführer des Vereins ein Protokoll anzufertigen, welches vom Leiter der Generalversammlung gegenzuzeichnen und sodann an die Mitglieder weiterzuleiten ist. Einsprüche gegen das Protkoll sind dem Vorstand bis längstens vier Wochen nach der Aussendung schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Generalversammlung abzuhandeln.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung als oberstem Organ des Österreichischen Vereins für Individualpsychologie sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschluß der Tagesordnung.
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(3) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie der Mitglieder des Schiedsgerichtes. Diese Funktionen werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit aufgrund von Vorschlägen, die schriftlich mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung, unterzeichnet von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, beim Vorstand eingebracht wurden. Auf Berufsgruppen und Regionen soll dabei nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(5) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Abhandlung von Einsprüchen gegen das Protokoll der letzten Generalversammlung.
(7) Entscheidung über die Berufung gegen den Spruch des Schiedsgerichtes.
(8) Beschluß der Geschäftsordnungen aller Organe des Vereins.
(9) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(10) Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Direktor des Alfred Adler Institutes, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer als stellvertretendem Generalsekretär und dem Schatzmeister sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Funktionsträger des Vorstands werden von der Generalversammlung einzeln in der unter (1) genannten Reihenfolge gewählt. Die fünf weiteren Vorstandsmitglieder werden en bloc ermittelt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird die notwendige Mehrheit in einem Wahlgang nicht erreicht, so sind Stichwahlen durchzuführen. Zu einer Stichwahl sind nur die stimmenstärksten Bewerber aus dem vorausgegangenen Wahlgang zugelassen und zwar höchstens doppelt so viele, als Positionen zu wählen sind.
(3) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung in den Vorstand kooptiert werden.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich mindestens eine Woche vor dem geplanten Sitzungstermin einberufen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstands eine Einberufung verlangen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
(7) Beschlüsse des Vorstandes - ausgenommen ist die Bestellung von Lehr- und Kontrollanalytikern - kommen zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einen Antrag unterstützen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Lehr- und Kontrollanalytiker werden dann bestellt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder nach vorausgegangener eingehender Diskussion in geheimer Wahl einen entsprechenden Antrag unterstützen.
(8) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung der erste bzw. zweite Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die als Tagesordnungspunkt jedenfalls die Neuwahl eines Vorstandes zu enthalten hat.
(10) Die interne Arbeitsweise des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
     a) Durchführung bzw. Erfüllung der in den §§ 2 und 3 gestellten Aufgaben.
     b) Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
     c) Vorbereitung der Generalversammlung.
     d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
     e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
     f) Die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und unterstützenden Mitgliedern
        sowie von Kandidaten /-innen.
     g) Vorschlag an die Generalversammlung zur Wahl von Ehrenmitgliedern.
     h) Zulassung zur Lehranalyse von Ausbildungskandidaten /-innen.
     i) Bestellung von Lehr- und Kontrollanalytikern für Einzel- und Gruppentherapie.
     j) Erlassung von Ausbildungsrichtlinien für Einzel- und Gruppentherapie.
     k) Bestellung zum/r Individualpsychogischen Gruppentherapeuten/-in.
     l) Bestellung der Mitglieder des Lehrausschusses.
(2) Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch Personen, die dem Vorstand nicht angehören, betrauen. Solche Personen können ohne Stimmrecht auch zu Vorstandsitzungen zugezogen werden.
(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Ausschuss (Arbeitsvorstand) bilden. Er besteht aus dem Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten) und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Seine Aufgaben und Befugnisse werden vom Vorstand festgelegt. Dem Ausschuss kann auch die Entscheidungsbefugnis übertragen werden.

§ 13: Vertretung des Vereines nach außen
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vetretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen. Die oben genannten können ihre Zeichnungsberechtigung für Geschäfte des Alltags generell bis auf Widerruf an ihre Stellvertreter deledieren. In finanziellen Angelegenheiten sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsammit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Ab einer Höhe von 5000.- Euro ist ein Beschluss des Vorstands herbeizuführen. Die finanzielle Gebarung der „Regionalen Gruppen" (§1Absatz(3)) ist in deren jeweiliger Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der erste bzw. zweite Vizepräsident und an die Stelle des Generalsektretärs der Schriftführer.

§ 14: Der Lehrausschuß
(1) Der Lehrausschuß hat die Aufgabe, eine Vorselektierung unter den Bewerbern zur Aufnahme als Ausbildungskandidaten /-innen bezüglich ihrer Eignung zum/r individualpsychologischen Therapeuten /-in zu treffen und dem Vorstand zu berichten. Weiters hat er die Aufgabe, Ausbildungskandidaten /-innen in der laufenden Ausbildung zu beraten und zu überwachen, Stellungnahmen an den Vorstand bezüglich des Abschlusses der Einzel- und Gruppenausbildung abzugeben, weiters die Kommunikation mit den Lehr- und Kontrollanalytikern, dem Leitungsausschuß und den Referenten des AAI sowie mit Vertretern der Ausbildungskandidaten /-innen zu pflegen. Er ist dem Vorstand gegenüber für die Erfüllung der Aufnahmebedingungen zum ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied verantwortlich.
(2) Der Lehrausschuß besteht aus mindestens 4 bis maximal 9 Mitgliedern, welche vom Vorstand bestellt werden, sowie einem Vertreter des Alfred Adler Institutes, welcher vom Leitungsausschuß des Institutes nominiert wird.
(3) Die interne Arbeitsweise des Lehrausschusses ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 15: Die Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen Organ des Vereins tätig sein. Eine Wiederwahl ist analog §11(4) möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung und des Rechnungsabschlusses hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Sie haben bei Beanstandungen unverzüglich den Vorstand zu informieren und regelmäßig der Generalversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen.

§ 16: Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann das Schiedsgericht angerufen werden.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass bei der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren drei Schiedsrichter nominiert werden. Im Streitfall ist jeder der beiden Streitteile berechtigt, je ein weiteres Mitglied für das Schiedsgericht für den anstehenden Streitfall aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu nominieren. Die Schiedsrichter wählen aus ihrem Kreis mit drei Prostimmen einen Vorsitzenden
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Schiedsgerichtes, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Terminmöglichkeiten anzuberaumen sind, verpflichtet. Das Schiedsgericht wird zur konstituierenden Sitzung durch das älteste von der Generalversammlung bestellte Mitglied, in der Folge vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder dann, wenn mindestens drei Mitglieder zustimmen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, frei von jeder äußeren Bindung. Eine Berufung gegen den Spruch des Schiedsgerichtes ist an die Generalversammlung möglich.
(5) Für die von der Generalversammlung bestellten Mitglieder gilt eine analoge Regelung zu §11(4).

§ 17: Der Leitungsausschuß des Alfred Adler Institutes
(1) Dem Alfred Adler Institut (AAI) obliegt die Durchführung der vereinsinternen Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme der Lehranalysen und Supervisionen. Darüberhinaus ist es Aufgabe des Instituts, individualpsychologische Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und Veranstaltungen für Interessierte aus allen medizinischen und sozialen Tätigkeitsfeldern anzubieten. Es wird vom Leitungsausschuß geführt.
(2) Der Leitungsausschuß des AAI besteht aus dem Direktor und maximal 8 weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand auf Vorschlag des Direktors für bestimmte Zeit und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bestellt werden.
(3) Die interne Arbeitsweise des Leitungsausschusses des AAI ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 18: Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, bei der minestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so hat binnen 14 Tagen eine erneute Einberufung einer Generalversammlung zu erfolgen, welche aber dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(2) Die zur Verhandlung gelangende Auflösung muß in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt sein. Zur Beschlußfassung über die Auflösung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.
(3) Diese Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und nachweislich den Bestimmungen der §§ 34 bis 47 BAO (Bundesabgabenordnung) genügt.


Beschlossen in der Generalversammlung, Wien, 21. 11. 1988; letzte Änderung 3.3.2003